Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 350 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 12. Juli 2021 (KZM 21 761) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 28. Juni 2020 festge- nommen. Er liess die seither andauernde Haft bereits mehrfach – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) überprüfen (BK 20 275, BK 20 352, BK 20 469, BK 20 497; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_479 vom 17. November 2020 sowie 1B_15/2021 vom 19. Januar 2021). Am 3. Februar 2021 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Be- schwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hinderung einer Amtshand- lung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Ver- leumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, ge- ringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehr- facher Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1). Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Eine dagegen er- hobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer und später auch das Bun- desgericht ab (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 82 vom 9. März 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2021 vom 12. April 2021). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem das vom Beschwerdeführer eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Am 5. Mai 2021 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 2. Juni 2021 ab (BK 21 243). Am 25. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Haftent- lassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 12. Juli 2021 abgewiesen wurde (KZM 21 761). Dagegen reichte der Beschwerde- führer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juli 2021 Be- schwerde ein und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen; es sei festzustellen, dass es vorinstanzlich zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gekom- men sei und eventualiter seien die geeigneten Ersatzmassnahmen für eine Dauer von höchstens drei Monaten anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Juli 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 29. Juli 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2021 am 30. Juli 2021 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige absch- liessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfü- gung einzureichen seien. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs re- sp. die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie eine Verletzung von Art. 228 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer geht dabei fälschlicherweise von einer Verfahrensdauer von 48 Tagen aus, da er annimmt, das Haftentlassungsgesuch sei am 25. Mai 2021 gestellt worden. Wie aus den Ak- ten hervorgeht, datiert das Haftentlassungsgesuch aber vom 25. Juni 2021. Der angefochtene Entscheid erging am 12. Juli 2021. Die Verfahrensdauer von 17 Ta- gen verletzt das Beschleunigungsgebot nicht. Ausserdem hat das Zwangsmass- nahmengericht sowohl die Fristen in Art. 228 Abs. 2 und 3 StPO als auch die Frist in Art. 228 Abs. 4 StPO eingehalten. Gemäss Art. 228 Abs. 4 entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 5. Juli 2021 beim Zwangsmassnah- mengericht ein. Unter Berücksichtigung des für die Fristberechnung anwendbaren Art. 90 Abs. 2 StPO lief die fünftägige Frist nicht am 10. Juli 2021 (Samstag), son- dern am darauffolgenden Montag und damit am 12. Juli 2021 ab. Die Einwände des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet. 4. Der Sachverhalt ergibt sich unter den gegebenen Umständen nach wie vor aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus der Anklageschrift vom 3. Februar 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden (siehe Akten KZM 21 493). 4.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozes- sualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung 3 des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzu- tun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung. Die Vorinstanz begründe den dringenden Tatverdacht nicht, sondern gebe nur ver- schiedene Meinungen wieder. Es trifft zu, dass das Zwangsmassnahmengericht schwergewichtig auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 243 vom 2. Juni 2021 verweist. Ein solcher Verweis ist aber zulässig und lässt auch nicht ohne Weiteres auf eine Gehörsverletzung schliessen. Der Entscheid der Be- schwerdekammer ist dem Beschwerdeführer bekannt und es war ihm ohne Weite- res möglich, die Tragweite des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Das Zwangsmassnahmengericht hielt zudem abschliessend fest, dass sich die Aus- gangslage unabhängig von der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Gegenü- berstellung der be- und entlastenden Elemente nicht geändert habe. Das Zwangs- massnahmengericht hat damit die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid berücksichtigt und auch eine eigene Würdigung vorgenommen. Zudem ist es zulässig, auf die ausdrückliche Diskussion dieser (angeblich) entlastenden Elemente zu verzichten, wenn diese aus vertretbaren Gründen für die Begründung des Tatverdachts als nicht entscheidwesentlich erachtet werden durften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 3). Ob dies zutrifft oder ob die Vorinstanz den (angeblich) entlastenden Elementen in der Beurteilung des Tatverdachts zu wenig Gewicht eingeräumt hat, ist eine materiell-rechtliche Frage und wird weiter unten zu prüfen sein. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Folge ausführlich und allgemein zur Fra- ge, wann ein dringender Tatverdacht vorliegt. Entgegen seinen Vorbringen muss eine Verurteilung aber nicht als hochgradig wahrscheinlich erscheinen, sondern es reicht, dass eine solche wahrscheinlich ist (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4 auch zum Folgen- den). Für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sind zudem nicht «ausser Zweifel stehende belastende Anhaltspunkte» erforderlich, sondern es reicht das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten. Solch konkrete Anhaltspunkte (Aussagen des Opfers, räumliche Nähe des Beschwerdeführers zum Tatort [Lokalisation sei- nes Mobiltelefons um den Tatzeitpunkt herum in der Nähe des Tatorts], Vorliegen von Blutrückständen auf seinem T-Shirt und Uhrenarmband sowie Besitz eines lee- ren Messeretuis) liegen vor, auch wenn der Beschwerdeführer diese nicht als aus- reichend erachtet. Das erwähnte Verhalten des Opfers (Weigerung, Namen und Telefonnummern von Zeugen zu erwähnen, Flucht aus dem Spital, Auf-sich-Tragen eines gestohlenen Handys, Aussageverweigerung und Drogeneinfluss), stellt zu- dem kein entlastendes Element dar, zumal die Verletzungen des Opfers dokumen- tiert sind. Dessen Verhalten kann zwanglos auch mit Angst vor der Polizei erklärt werden und stellt nicht grundsätzlich den dringenden Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer in Frage. Auch der Umstand, dass die Verletzung mit irgendeinem spitzen Gegenstand hätte beigebracht werden können oder die Polizei vor Ort kei- 4 ne Anhaltungen oder Festnahmen gemacht hat, wie vom Beschwerdeführer vorge- bracht, ist kein entlastendes Element. Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage des dringenden Tat- verdachts auseinandergesetzt. Es kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 20 352 vom 23. September 2020 E. 3.2 und E. 3.5 sowie BK 20 497 vom 10. Dezember 2020 E. 5.3 und BK 21 243 vom 6. Juni 2021 E. 3.3 verwiesen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 113_479/2020 vom 17. November 2020 E. 3.3). Wie bereits vom Zwangsmassnahmengericht ausge- führt, hat sich die Ausgangslage nicht verändert. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdekammer eine Aussageanalyse vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht einmal geltend, er sei glaubhafter als das Opfer, sondern gibt an, dass seine Aussagen gleichermassen unzuverlässig seien. Zudem bestehen keine Hinweise, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht in Anbetracht des gravierenden Vorwurfes niedrig an- gesetzt worden sind. Es bleibt dabei, dass es Aufgabe des Sachgerichts sein wird, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, in deren Rahmen es auch die vorerwähnten Einwände des Beschwerdeführers und allfällige Ungereimtheiten im Verhalten des Opfers zu berücksichtigen haben wird. Der dringende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach wie vor zu bejahen. Das gilt auch betreffend der weiteren in Ziffer 1 dieses Beschlusses erwähnten Delikte, de- nen der Beschwerdeführer angeklagt wurde. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen, besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor- aus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vor- dergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die ge- samten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 5.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer verwiesen werden, insbesondere BK 21 243 vom 2. Juni 2021 E. 4.2, BK 21 82 vom 9. März 2021 E. 5.4 sowie BK 20 497 vom 10. Dezem- ber 2020 E. 6.3. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_124/2021 vom 12. April 2021 E. 5 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Fluchtge- 5 fahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein fehlender Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die fehlenden persönlichen und familiären Bindungen innerhalb der Schweiz sprächen für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer stehe nun vor Gericht. Vor diesem Hintergrund schliesse der Umstand, dass er früheren Vorladungen durch die Behörden gefolgt sei, nicht aus, dass er im aktuellen Verfahren fliehen werde. 5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nach wie vor nichts geändert. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Es trifft grundsätzlich zu, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sinkt, da die zu verbüssende Strafe und damit auch der Flucht- anreiz abnehmen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bisherige Haft im- mer noch nicht in allzu grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs mutmasslich zu erwartenden Strafe liegt. Die Staatsanwaltschaft hat noch keine Anträge gestellt. Der Umstand, dass Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhoben worden ist, zeigt aber, dass eine Strafe von mehr als zwei Jahren zur Diskussion steht (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit). Die bisherigen Freiheits- strafen bewegten sich nicht annähernd in diesem Rahmen, weshalb aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geflohen ist, nichts zu seinen Guns- ten abgeleitet werden kann. Abgesehen davon steht mit Blick auf das Gutachten von D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021, auch eine strafrechtliche Massnahme im Raum (S. 51 ff. KZM 21 761) sowie eine Landesverweisung. Bei dieser Ausganglage ist die bisherige Dauer der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Auch die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz steht der Fluchtgefahr nicht entgegen, zumal der acht Seiten umfassende Strafregister- auszug zeigt, dass es dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, über ei- nen längeren Zeitraum deliktfrei zu leben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für soziale und/oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren würde, ist eine blosse Parteibehauptung. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass er bereits einmal des Landes ver- wiesen worden und freiwillig ausgereist ist. Offenbar ist es ihm trotzdem wieder ge- lungen in die Schweiz einzureisen. Dies sowie der Umstand, dass er sich trotz sei- nes rechtswidrigen Aufenthaltes und der prekären finanziellen Verhältnisse in der Schweiz aufhalten kann, ist auch ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass er im In- land untertauchen kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn seine finanzielle Situation von einer Flucht oder einem Untertauchen hindern sollte. Jedenfalls scheint der Beschwerdeführer nicht mit einem Anspruch auf Sozialhilfe rechnen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hat wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. länger- fristiges Verbleiben in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sowie der im Raum stehenden Freiheitsstrafe bzw. Massnahme kann nicht bloss von einer gewissen Fluchtneigung gesprochen werden. Zudem geht sowohl aus dem Gutachten vom D.________ (S. 43 f. Akten KZM 21 761), als auch dem selbst gelegten Brand in seiner Zelle hervor, dass der Beschwerdeführer zu Kurzschlusshandlungen neigt. Bei dieser Ausgangslage liegen nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, 6 dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. 5.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nur dann Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr haben, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreuung angewiesen ist. Das ist nicht der Fall. Jedenfalls ergeben sich aufgrund der vorliegenden Arztberichte keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer dauer- haft auf Spitalpflege angewiesen ist (vgl. E-Mails des verantwortlichen Arztes vom 1. und 7. Juli 2021 Akten KZM 21 761) und es wird auch erwartet, dass er bis im Oktober 2021 wieder verhandlungsfähig ist. Dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass bei dieser Ausgangslage die Flucht- gefahr nicht aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint werden kann. Die Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr gegeben ist. 5.5 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu prüfen. So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 5.6 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er befindet sich somit seit etwas mehr als 13 Monaten in Haft. Ihm werden versuchte schwere Kör- perverletzung, Diebstahl, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Drohung, Ver- leumdung, eventuell üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, geringfügiger Dieb- stahl und mehrfache Verunreinigung von fremdem Eigentum vorgeworfen. Ergän- zend sei erwähnt, dass neu ein Verfahren wegen Brandstiftung gegen den Be- schwerdeführer eröffnet wurde. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem steht auch eine stationäre Massnahme im Raum. Die bishe- rige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird in diesem Zu- sammenhang auch nicht gerügt. 5.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Leben sei bei den vorliegen- den Haftbedingungen nicht mehr hinreichend gewahrt. Er habe einen Suizidver- such nur knapp überlebt. Es sei nicht einmal das Notwendigste vorgekehrt worden, um einen Suizid zu verhindern. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Verhältnis- mässigkeit auseinandergesetzt. Die Verhältnismässigkeitsprüfung dürfe nicht auf die Frage des Verhältnisses der Haftdauer im Vergleich zur zu erwartenden Strafe reduziert werden. Es sei in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen dem 7 Zweck der Untersuchungshaft und deren Auswirkungen auf den Betroffenen vorzu- nehmen. Er (der Beschwerdeführer) sei nach wie vor suizidal. Die Hafterstehungs- fähigkeit sei nicht gegeben. Zudem seien Ersatzmassnahmen ausreichend. 5.8 Eine Gehörsverletzung liegt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Ver- hältnismässigkeit nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt und durfte dabei auch auf den, dem Be- schwerdeführer bekannten Entscheid der Beschwerdekammer (BK 21 243) verwei- sen, zumal sich die Ausgangslage seither nicht verändert hat. Das Zwangsmass- nahmengericht trug dabei auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung und begründete unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsbedin- gungen, weshalb es von der Verhältnismässigkeit ausgeht. 5.9 Die Untersuchungshaft bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 IA 420 E. 3b). Aus ei- ner Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bun- desgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 116 Ia 420 E. 3e; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). 5.10 Vorab ist mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 10. Juni 2021 festzu- halten, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht die Folge seiner Inhaftierung sein dürfte, sondern einer psychischen Störung. Der Rapport des Regionalgefängnisses Biel vom 19. Mai 2021 weist auch vor dem Hin- tergrund der gutachterlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung des Be- schwerdeführers daraufhin, dass der Zellenbrand weniger im Zusammenhang mit der geltend gemachten Suizidalität als vielmehr mit den Verhaltensmerkmalen des Beschwerdeführers steht. Entsprechend können nicht einzig die Auswirkungen der Haft als Grund für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers herangezogen werden. Seit dem Brand in seiner Zelle am 19. Mai 2021, weswegen am 21. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen ihn eröffnet wurde, befindet sich der Beschwerdeführer in Spitalpflege. Er konnte mittlerweile vom Spital G.________(Name) auf die Bewachungsstation des Spitals H.________(Name) verlegt werden. Aus der E-Mail des verantwortlichen Arztes vom 7. Juli 2021 geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer besser gehe. Er könne sogar für ein paar Schritte mobilisiert werden. Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Zu- dem besteht – soweit es sich notwendig erweisen sollte – die Möglichkeit einer Ver- legung in eine psychiatrische Klinik, sobald es der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaubt (vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf den aktu- ellen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die grundsätzlich zur Verfügung 8 stehenden Vollzugsmodalitäten der Sicherheitshaft bestehen nach wie vor keine Hinweise, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregi- mes nicht mehr gewährleistet werden kann. Es wird denn auch vom Beschwerde- führer nicht behauptet, er werde nicht ausreichend medizinisch versorgt. Die Haf- terstehungsfähigkeit ist folglich nach wie vor zu bejahen. Seiner psychischen Ver- fassung ist – gerade auch im Zusammenhang mit der Wahl der Vollzugsanstalt und den Vollzugsmodalitäten – zwar besonders Rechnung zu tragen. Eine Haftentlas- sung rechtfertigt sich aber auch mit Blick auf den Haftzweck (Sicherung des Be- schwerdeführers für das Strafverfahren und den Sanktionenvollzug) nicht. Irrelevant ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich in Haft nicht ausreichend auf den Prozess vorbereiten könne, weil er nur in Freiheit den Schlüs- selzeugen ausfindig machen könne. 5.11 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind, wie schon am 10. Dezember 2020 und 9. März 2021 (vgl. BK 20 497 und BK 21 82) ausgeführt, nach wie vor nicht ersichtlich. Eine Ausweis- und Schriftensperre fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest in Form einer Zuweisung an ein Flüchtlingsheim sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als un- tauglich, zumal der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Unter- tauchen bzw. eine Unerreichbarkeit in der Schweiz verhindern. Auch das Electronic Monitoring stellt als solches keine Ersatzmassnahme dar, sondern soll gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO lediglich deren Überwachung dienen. Darüber hinaus ist es mit einer behördlichen Reaktionszeit im Falle der Missachtung verbunden und auf- grund der Neigung des Beschwerdeführers zu unreflektierten Handlungen immer noch nicht angezeigt. Die Sicherheitshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10