Er macht denn auch nicht geltend, dass ihm ein Erscheinen nicht möglich war. Sein Ultimatum in der Eingabe vom 28. Mai 2021, wonach es keine Hauptverhandlung geben werde, bevor die Gerichtspräsidentin die gestellten Fragen vom 13. Mai 2021 beantwortet habe, rechtfertigt sein Fernbleiben offensichtlich nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 2 StPO) auferlegt. Eine Entschädigung ist folglich nicht auszurichten.