Das Regionalgericht wartete an der Hauptverhandlung zwanzig Minuten ab und stellte schliesslich das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Juni 2021 fehlerhaft ist. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war über die Rechtsfolgen informiert. Er macht denn auch nicht geltend, dass ihm ein Erscheinen nicht möglich war.