Das Regionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl vom 26. Februar 2021 nur im Rahmen einer Hauptverhandlung überprüft werden könne, er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache gelte (vgl. Verfügung des Regionalgerichts vom 28. Mai 2021). Auch von dieser Verfügung nahm der Beschwerdeführer Kenntnis, wie seine Eingabe vom 31. Mai 2021 bestätigt. Das Regionalgericht wartete an der Hauptverhandlung zwanzig Minuten ab und stellte schliesslich das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest.