4. Die Vorladung vom 6. Mai 2021 zur Hauptverhandlung am 25. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 zugestellt. Seine Eingabe vom 13. Mai 2021 bestätigt, dass er davon Kenntnis genommen hatte. Offenbar vertritt er die Auffassung, dass er als «souveräner Mensch» keine Pflichten «im sogenannten Staat» habe. Das Regionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl vom 26. Februar 2021 nur im Rahmen einer Hauptverhandlung überprüft werden könne, er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache gelte (vgl. Verfügung des Regionalgerichts vom 28. Mai 2021).