3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Juni 2021 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls. Soweit sich der Beschwerdeführer materiell zum Strafbefehl äussert, ist er nicht zu hören und es kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob der Strafbefehl zu Recht ausgestellt worden ist, wäre Gegenstand des Verfahrens vor dem Regionalgericht ge- 2 wesen. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht von einem Rückzug des Strafbefehls ausgehen durfte.