Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie sich aus seinen Eingaben vom 9. und 18. Juli 2021 klar ergibt, ist der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Regionalgerichts nicht einverstanden. Es liegt ein Rechtsmittelwillen vor, weshalb seine Eingabe vom 9. Juli 2021 als Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird.