Aus seiner Eingabe vom 18. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis «von einer Lüge-basierten-Entscheidung nicht akzeptiere». Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 leitete das Regionalgericht die Akten zwecks Prüfung und/oder Behandlung einer Beschwerde an die Beschwerdekammer weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).