Am 6. Mai 2021 lud das Regionalgericht den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Die Gerichtspräsidentin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht vertreten sei. Es wurde weiter festgestellt, dass die Einsprache somit als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Gleichentags wurde verfügt, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei.