Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 347 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug (mit Kontrollschild B.________) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 25. Juni 2021 (PEN 21 239) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2021 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Hiergegen erhob er am 3. März 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Ak- ten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 6. Mai 2021 lud das Regionalgericht den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Die Gerichtspräsidentin stellte an- lässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht vertreten sei. Es wurde weiter fest- gestellt, dass die Einsprache somit als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und das Verfahren als er- ledigt abgeschrieben werde. Gleichentags wurde verfügt, dass der Strafbefehl in- folge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht mit, dass er dieses Ergebnis nicht akzeptiere. Das Regionalgericht nahm mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Kenntnis von dieser Eingabe und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis am 23. Juli 2021 mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu be- handeln sei und die Akten zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiterzuleiten seien. Aus seiner Eingabe vom 18. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis «von einer Lüge-basierten-Entscheidung nicht akzeptie- re». Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 leitete das Regionalgericht die Akten zwecks Prüfung und/oder Behandlung einer Beschwerde an die Beschwerdekammer wei- ter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie sich aus seinen Eingaben vom 9. und 18. Juli 2021 klar ergibt, ist der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Regionalgerichts nicht ein- verstanden. Es liegt ein Rechtsmittelwillen vor, weshalb seine Eingabe vom 9. Juli 2021 als Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. 3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Juni 2021 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls. Soweit sich der Be- schwerdeführer materiell zum Strafbefehl äussert, ist er nicht zu hören und es kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob der Strafbefehl zu Recht aus- gestellt worden ist, wäre Gegenstand des Verfahrens vor dem Regionalgericht ge- 2 wesen. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht von einem Rück- zug des Strafbefehls ausgehen durfte. 4. Die Vorladung vom 6. Mai 2021 zur Hauptverhandlung am 25. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 zugestellt. Seine Eingabe vom 13. Mai 2021 bestätigt, dass er davon Kenntnis genommen hatte. Offenbar vertritt er die Auffassung, dass er als «souveräner Mensch» keine Pflichten «im sogenannten Staat» ha- be. Das Regionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl vom 26. Februar 2021 nur im Rahmen einer Hauptverhandlung überprüft werden könne, er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichter- scheinen als Rückzug der Einsprache gelte (vgl. Verfügung des Regionalgerichts vom 28. Mai 2021). Auch von dieser Verfügung nahm der Beschwerdeführer Kenntnis, wie seine Eingabe vom 31. Mai 2021 bestätigt. Das Regionalgericht war- tete an der Hauptverhandlung zwanzig Minuten ab und stellte schliesslich das un- entschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest. Es liegen keinerlei Hinwei- se vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Juni 2021 fehlerhaft ist. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war über die Rechtsfolgen informiert. Er macht denn auch nicht geltend, dass ihm ein Erschei- nen nicht möglich war. Sein Ultimatum in der Eingabe vom 28. Mai 2021, wonach es keine Hauptverhandlung geben werde, bevor die Gerichtspräsidentin die gestell- ten Fragen vom 13. Mai 2021 beantwortet habe, rechtfertigt sein Fernbleiben of- fensichtlich nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 2 StPO) auferlegt. Eine Entschä- digung ist folglich nicht auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per B-Post) Bern, 27. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4