6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben.