Damit bestand durchaus die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohlergehens des Hundes. Daran vermögen der zuvor durchgeführte Spaziergang und die offen gelassenen Scheiben nichts zu ändern. Der Beschuldigte sah sein Fehlverhalten denn auch ein und räumte ein, das Fahrzeug besser in der Tiefgarage geparkt zu haben. Bei dieser Ausgangslage kann keine Einstellung erfolgen, da eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch, zumal auch eine fahrlässige Tatbegehung möglich ist. Eine Verfahrenseinstellung erweist sich strafprozessual als unzulässig.