Vielmehr liegt das Deliktsmerkmal der Vernachlässigung allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens. Ein typisches Praxisbeispiel für die Vernachlässigung ist das Zurücklassen von Tieren in an der Sonne geparkten oder anderweitig grosser Hitze ausgesetzten Autos oder Anhängern. Hier besteht die Möglichkeit, dass das im Fahrzeug eingeschlossene Tier Leiden oder Schäden erfährt, womit der Tatbestand bereits erfüllt ist (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 132 f.).