Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist für die Erfüllung des Tatbestands durch Vernachlässigung nicht von Bedeutung, dass die Hündin keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress aufwies. Es ist nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten. Vielmehr liegt das Deliktsmerkmal der Vernachlässigung allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens.