Die mit einem herkömmlichen Thermometer gemessene Temperatur im Fussbereich (Beifahrerseite vorne) betrug 30°C. Der Beschuldigte räumte sein Fehlverhalten ein und erklärte, dass er besser in der Tiefgarage geparkt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er sich nicht sehr lange in den Läden aufhalten werde. 5.1 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist für die Erfüllung des Tatbestands durch Vernachlässigung nicht von Bedeutung, dass die Hündin keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress aufwies.