5. 5.1 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und hat sich wie folgt zugetragen: Der Beschuldigte parkte sein Fahrzeug am 13. Juli 2020 gemäss Parkschein um 10.44 Uhr auf dem Aussenparkplatz des F.________ in Biel. Gemäss Anzeigerapport stand das Fahrzeug in der Sonne. Auf der erstellten