26 Abs. 2 TSchG). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.