vielmehr liegt das Deliktsmerkmal allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens. Die Vernachlässigung eines Tieres ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, eine konkrete Gefahr oder sogar eine Schädigung des Tieres herbeizuführen (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 129 ff.). 4.2 Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG).