4 gen des tierlichen Wohlergehens, die über ein schlichtes Unbehagen und eine blosse Augenblicksempfindung hinausgehen, bedeuten für das betroffene Tier strafrechtlich relevante Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden oder Ängsten (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 65 f.). Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG stellt auch die Vernachlässigung von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art.