Bst. b TSchG) wird ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und, entsprechend seiner angeborenen Lebensbedürfnisse, mit seiner Umwelt verstanden (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 64). Das Wohlergehen von Tieren ist namentlich dann gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). Beeinträchtigun-