Zwar ist die Tierwürde auch bei diesen Belastungen stets verletzt. Der Schutz ihrer Würde bewahrt Tiere zusätzlich aber auch vor Eingriffen in ihre artgemässe Selbstentfaltung, indem er bestimmte Arten des Umgangs, die zwar keine offenkundigen Schädigungen bewirken, jedoch andere zu respektierende tierliche Interessen tangieren, einschränkt oder vollständig untersagt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Verletzung der Tierwürde nicht verboten ist, sofern sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 57). Unter Wohlergehen (Art. 3 Bst.