a und b TSchG definiert. Art. 3 Bst. a TSchG definiert den Begriff der Tierwürde als «Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss». Das Würdekonzept schützt die Tiere in ihrem Selbstzweck, indem es die generelle Achtung ihrer physischen und psychischen Integrität gebietet und es untersagt, sie als blosse Mittel zur Verfolgung menschlicher Interessen zu verwenden. Dies geht weit über die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste hinaus. Zwar ist die Tierwürde auch bei diesen Belastungen stets verletzt.