4. 4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG wird wegen Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Alle Handlungen, die das Wohlergehen oder die Würde eines Tieres ungerechtfertigt verletzen bzw. gefährden, sind i.S.v. Art. 26 ff. TSchG strafrelevant (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, in: Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 115). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 Bst. a und b TSchG definiert.