SR 455) relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Der Tatbestand der Tierquälerei lasse sich nicht erhärten. Die Missachtung der Tierhaltevorschriften gemäss Art. 28 TSchG i.V.m. Art. 6 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sei aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen. 3.4 Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.