Eine reale Gefährdung beginne gemäss diesem Artikel bei 38°C. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Innentemperaturen im Auto zwar aufgeheizt, aber nicht übermässig heiss gewesen seien und 30°C im Sommer auch ausserhalb eines Autos regelmässig erreicht würden und für sich alleine keine übermässige Belastung zu verursachen vermögen, seien deshalb zutreffend. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel lasse sich nicht beweisen, dass die Hündin im Auto gelitten oder das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre.