Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, dass sich die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Temperaturen im Innenbereich weit mehr betragen hätten (über 38°C), wären die Türen nicht vorher geöffnet worden, nirgends abstützen lasse. Der Beschuldigte sei um 10.44 Uhr auf den Parkplatz gefahren und sei kurz nach 11.30 Uhr wieder zurückgekommen, wobei er ausgesagt habe, er sei zuvor schon einmal für ca. 10 Minuten beim Auto gewesen, um die Sachen vom B.________(Geschäft) einzuladen, und sei anschliessend nochmals für ca. 15 Minuten im E.________ (Geschäft) gewe-