__ davon auszugehen, dass die Schale mehrmals aufgefüllt worden sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, dass sich die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Temperaturen im Innenbereich weit mehr betragen hätten (über 38°C), wären die Türen nicht vorher geöffnet worden, nirgends abstützen lasse.