3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Der Beschuldigte habe seine Hündin im Hochsommer, am 13. Juli 2020, um die Mittagszeit im Auto an der Sonne zurückgelassen. Die Aussentemperatur habe 26°C und die Innentemperatur im Fussbereich des Beifahrersitzes, wo sich die Hündin befunden habe, ca. 30°C betragen. Wären die Türen nicht bereits zuvor geöffnet worden, dürfte die Temperatur im Innenbereich weit mehr betragen haben. Der Hündin habe zudem kein Wasser zur Verfügung gestanden. Unbeachtlich sei, dass die Hündin nach dem zuvor stattgefundenen Spaziergang getrunken haben soll.