Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hat durch das Öffnen der Fenster Vorkehrungen getroffen, um einer Überhitzung des Autos entgegenzuwirken und ist zudem während des Einkaufs zum Fahrzeug zurückgekehrt, wobei er dieses während mehrerer Minuten Zeit geöffnet hielt. Überdies sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich dieser zwischenzeitlichen Rückkehr bei seiner Hündin irgendwelche Anzeichen für ein Unwohlsein entdeckt hätte.