Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen.