2 stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [