der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte