1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tierquälerei. Dagegen erhob das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2021 Beschwerde. Es beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung weiterzuführen.