Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 346 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Behörde mit Parteirechten/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Tierquälerei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2021 (BJS 20 18522) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die teilweise Einstellung des Straf- verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tierquälerei. Dagegen erhob das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2021 Beschwerde. Es beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung weiterzu- führen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. Au- gust 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) verzichtete mit Verfügung vom 26. August 2021 auf einen zweiten Schrif- tenwechsel. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Ge- setzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Be- schwerdeführerin ist legitimiert, die Verfügung vom 28. Juni 2021 (teilweise Einstel- lung) betreffend Tierquälerei anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugswei- se Wiedergabe): […] Vorliegend hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er den Personenwagen besser in der Tiefgarage geparkt hätte, um das Aufheizen des Autos mit dem Hund drin zu verhindern. Er hat allerdings vor dem Einkauf sämtliche Autofenster leicht geöffnet, um der Hitze entgegenzuwirken. Nach seiner Rückkehr aus dem B.________ (Geschäft) hat er überdies während längerer Zeit die Heckklappe of- fengelassen. Entsprechend war die Innentemperatur im Auto zwar aufgeheizt, aber nicht übermässig heiss. Die Kantonspolizei stellte im Fussraum eine Temperatur von 30°C fest. Solche Temperaturen werden auch ausserhalb eines Autos im Sommer regelmässig erreicht und vermögen für sich alleine genommen keine übermässige Belastung zu verursachen. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luft- austausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend ledig- lich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte 2 stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeige- rapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tier- haltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen. Der Be- schuldigte hat durch das Öffnen der Fenster Vorkehrungen getroffen, um einer Überhitzung des Autos entgegenzuwirken und ist zudem während des Einkaufs zum Fahrzeug zurückgekehrt, wobei er die- ses während mehrerer Minuten Zeit geöffnet hielt. Überdies sind den Akten auch keine Hinweise dar- auf zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich dieser zwischenzeitlichen Rückkehr bei seiner Hündin irgendwelche Anzeichen für ein Unwohlsein entdeckt hätte. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Der Beschuldigte habe seine Hündin im Hochsommer, am 13. Juli 2020, um die Mittagszeit im Auto an der Sonne zurückgelassen. Die Aussentemperatur habe 26°C und die Innentemperatur im Fussbereich des Beifahrersitzes, wo sich die Hündin befunden habe, ca. 30°C betragen. Wären die Türen nicht bereits zuvor geöffnet worden, dürfte die Tempe- ratur im Innenbereich weit mehr betragen haben. Der Hündin habe zudem kein Wasser zur Verfügung gestanden. Unbeachtlich sei, dass die Hündin nach dem zuvor stattgefundenen Spaziergang getrunken haben soll. Der Umstand, dass alle Fenster ca. 5 bis 10 cm offen gestanden seien, könne kaum positive Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Hündin gehabt haben, da der Luftaustausch – wenn überhaupt – nur im oberen Bereich des Fahrzeugs stattgefunden habe. Die Hündin könne nicht schwitzen, weshalb die Körperwärme «abgehechelt» werden müsse. Dies bedürfe viel Sauerstoffs, der unter den genannten Umständen schnell knapp werde. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Luftaustausch statt- gefunden habe, zumal warme Luft steige, vermöge dagegen nicht zu überzeugen. Gemäss den Aussagen von C.________ habe die Hündin gehechelt und offen- sichtlich unter der brütenden Hitze gelitten. Sie habe bereits fünf Liter Wasser aus der ihr zur Verfügung gestellten Wasserschale getrunken. Obschon diese Wasser- menge kaum realistisch sein könne, könne aufgrund des Wassers, welches sich gemäss polizeilichen Angaben immer noch in der Schale befunden habe, nicht darauf geschlossen werden, die Hündin habe nicht mehr an Durst gelitten. Viel- mehr sei aufgrund der Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass die Schale mehrmals aufgefüllt worden sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, dass sich die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Tempe- raturen im Innenbereich weit mehr betragen hätten (über 38°C), wären die Türen nicht vorher geöffnet worden, nirgends abstützen lasse. Der Beschuldigte sei um 10.44 Uhr auf den Parkplatz gefahren und sei kurz nach 11.30 Uhr wieder zurück- gekommen, wobei er ausgesagt habe, er sei zuvor schon einmal für ca. 10 Minuten beim Auto gewesen, um die Sachen vom B.________(Geschäft) einzuladen, und sei anschliessend nochmals für ca. 15 Minuten im E.________ (Geschäft) gewe- sen. Die Hündin sei also ab 10.44 Uhr ca. 20 Minuten alleine im Auto gewesen, 3 wobei alle Fenster ca. 5-10 cm geöffnet gewesen seien. Danach sei der Beschul- digte zurückgekommen, habe den Kofferraum für ca. 10 Minuten geöffnet. Dadurch sei frische Luft in das Auto gekommen. Danach sei er nochmals für ca. 15 Minuten weggegangen. Damit dürften die Temperaturen gemäss der von der Beschwerde- führerin eingereichten Tabelle jeweils nicht mehr als 38°C betragen haben. Eine reale Gefährdung beginne gemäss diesem Artikel bei 38°C. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Innentemperaturen im Auto zwar aufgeheizt, aber nicht übermässig heiss gewesen seien und 30°C im Sommer auch ausserhalb ei- nes Autos regelmässig erreicht würden und für sich alleine keine übermässige Be- lastung zu verursachen vermögen, seien deshalb zutreffend. Aufgrund der vorlie- genden Beweismittel lasse sich nicht beweisen, dass die Hündin im Auto gelitten oder das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 des Tierschutz- gesetzes (TSchG; SR 455) relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Der Tatbestand der Tierquälerei lasse sich nicht erhärten. Die Missachtung der Tierhal- tevorschriften gemäss Art. 28 TSchG i.V.m. Art. 6 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sei aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu vernei- nen. 3.4 Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG wird wegen Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, ver- nachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise miss- achtet. Alle Handlungen, die das Wohlergehen oder die Würde eines Tieres unge- rechtfertigt verletzen bzw. gefährden, sind i.S.v. Art. 26 ff. TSchG strafrelevant (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, in: Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 115). Die Begriffe der Würde und des Wohler- gehens werden in Art. 3 Bst. a und b TSchG definiert. Art. 3 Bst. a TSchG definiert den Begriff der Tierwürde als «Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm ge- achtet werden muss». Das Würdekonzept schützt die Tiere in ihrem Selbstzweck, indem es die generelle Achtung ihrer physischen und psychischen Integrität gebie- tet und es untersagt, sie als blosse Mittel zur Verfolgung menschlicher Interessen zu verwenden. Dies geht weit über die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste hinaus. Zwar ist die Tierwürde auch bei diesen Belas- tungen stets verletzt. Der Schutz ihrer Würde bewahrt Tiere zusätzlich aber auch vor Eingriffen in ihre artgemässe Selbstentfaltung, indem er bestimmte Arten des Umgangs, die zwar keine offenkundigen Schädigungen bewirken, jedoch andere zu respektierende tierliche Interessen tangieren, einschränkt oder vollständig unter- sagt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Verletzung der Tierwürde nicht verboten ist, sofern sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 57). Unter Wohlergehen (Art. 3 Bst. b TSchG) wird ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und, entsprechend seiner angeborenen Lebensbedürfnisse, mit seiner Umwelt verstanden (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 64). Das Wohler- gehen von Tieren ist namentlich dann gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schä- den und Ängste vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). Beeinträchtigun- 4 gen des tierlichen Wohlergehens, die über ein schlichtes Unbehagen und eine blosse Augenblicksempfindung hinausgehen, bedeuten für das betroffene Tier strafrechtlich relevante Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden oder Ängsten (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 65 f.). Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG stellt auch die Vernachlässigung von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbe- standsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand wird dadurch erfüllt, dass einer ent- sprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen wird. Nicht erforderlich ist, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder ande- re Belastungen auftreten; vielmehr liegt das Deliktsmerkmal allein in der Missach- tung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchti- gung des tierlichen Wohlergehens. Die Vernachlässigung eines Tieres ist nach all- gemeiner Erfahrung geeignet, eine konkrete Gefahr oder sogar eine Schädigung des Tieres herbeizuführen (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 129 ff.). 4.2 Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ein Schuldspruch we- gen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungs- weise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentli- chen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tierhaltung nach den Bestimmungen des Tierschutz- gesetzes und der Tierschutzverordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen ei- ner Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgericht 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.2). Eine fahrlässige Tatbegehung wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Täter sein Fahrzeug im Schatten abstellt, ohne zu bedenken, dass sich der Schattenwurf mit dem Winkel der Sonneneinstrahlung verändert, und deshalb nicht damit rechnet, dass das Auto nach einer gewissen Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 132 f.). 5. 5.1 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und hat sich wie folgt zugetragen: Der Beschuldigte parkte sein Fahrzeug am 13. Juli 2020 gemäss Parkschein um 10.44 Uhr auf dem Aussenparkplatz des F.________ in Bi- el. Gemäss Anzeigerapport stand das Fahrzeug in der Sonne. Auf der erstellten 5 Fotodokumentation ist ersichtlich, dass das Fahrzeug zumindest teilweise der Son- ne ausgesetzt war. Der Beschuldigte liess sämtliche Fahrzeugfenster ca. 5 bis 10 cm geöffnet. Im Anschluss entfernte er sich und liess seine Hündin «D.________» im Fahrzeug zurück. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass er insgesamt rund 45 Minuten unterwegs gewesen sei. Nachdem er seine Einkäufe im B.________(Geschäft) erledigt gehabt habe, sei er zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe die Heckklappe während rund 10 Minuten geöffnet, um die Einkäufe zu verstauen. Anschliessend habe er sich nochmals für rund 15 Minuten entfernt, um im E.________(Geschäft) weitere Einkäufe zu tätigen. Bevor er auf den Parkplatz gefahren sei, sei er mit seiner Hündin im Wald spazieren gewesen, wo sie auch etwas getrunken habe. Dies sei ca. eine Stunde zuvor gewesen. Um 11:32 Uhr meldete C.________ der Polizei die Hündin in einem Personenwagen, welcher an der Sonne stehe. Als die Polizei vor Ort eintraf, habe C.________ die Hündin be- reits aus dem unverschlossenen Fahrzeug geholt gehabt und ihr eine Schale mit Wasser bereitgestellt. Gemäss seinen Aussagen habe die Hündin gehechelt und offenbar unter der Hitze gelitten. Die Polizei stellte sodann fest, dass der Koffer- raum des Fahrzeuges mit Material aus dem B.________(Geschäft) beladen gewe- sen sei. Die während ihrer Anwesenheit gemessene Aussentemperatur betrug 26°C. Die mit einem herkömmlichen Thermometer gemessene Temperatur im Fussbereich (Beifahrerseite vorne) betrug 30°C. Der Beschuldigte räumte sein Fehlverhalten ein und erklärte, dass er besser in der Tiefgarage geparkt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er sich nicht sehr lange in den Läden aufhalten wer- de. 5.1 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist für die Erfüllung des Tatbe- stands durch Vernachlässigung nicht von Bedeutung, dass die Hündin keine An- zeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress aufwies. Es ist nicht erfor- derlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängs- te oder andere Belastungen auftreten. Vielmehr liegt das Deliktsmerkmal der Ver- nachlässigung allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch er- höhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens. Ein typi- sches Praxisbeispiel für die Vernachlässigung ist das Zurücklassen von Tieren in an der Sonne geparkten oder anderweitig grosser Hitze ausgesetzten Autos oder Anhängern. Hier besteht die Möglichkeit, dass das im Fahrzeug eingeschlossene Tier Leiden oder Schäden erfährt, womit der Tatbestand bereits erfüllt ist (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 132 f.). Dieses Beispiel macht deut- lich, dass beim Vernachlässigen auch relativ kurze Zeitspannen tatbestandsmässig sein können. Das Bundesgericht stützt diese Haltung in dem Sinne, dass es keine starke Vernachlässigung fordert, woraus auch Rückschlüsse auf die Dauer gezo- gen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 [UE130368] E. 4.4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Angaben des Beschuldigten, wo- nach er insgesamt ca. 45 Minuten mit Einkaufen verbracht hat, stimmen mit dem Zeitstempel auf dem Parkschein (10.44 Uhr) und der Meldung von C.________ bei der Polizei (11.32 Uhr) überein. Der Beschuldigte erklärte, nach seinem Einkauf im B.________(Geschäft) zum Auto zurückgekehrt zu sein, um den Einkauf zu ver- stauen. Dabei sei die Heckklappe ca. 10 Minuten offen gestanden. Danach habe er 6 sich nochmals für ca. 15 Minuten entfernt. Damit steht fest, dass die Hündin während rund 20 Minuten im Fahrzeug zurückgelassen wurde, bevor der Beschul- digte erstmals zum Fahrzeug zurückgekehrt ist. Gemäss den von der Beschwerde- führerin eingereichten Berichten reichen bereits kurze sonnige Momente an be- wölkten Tagen aus, um die Temperaturen im Fahrzeuginnern innerhalb weniger Minuten auf ein für Hunde nicht mehr zu kompensierendes Mass steigen zu lassen. Einem dieser Berichte lässt sich in Tabellenform entnehmen, dass die Temperatur im Fahrzeuginnern bei einer Aussentemperatur von 26°C innerhalb von 10 Minuten auf 35°C ansteigt. Diese Daten aus der Tabelle sind das Ergebnis eines Versuchs, bei dem das Auto vom Schatten in die Sonne umgeparkt wurde und alle Scheiben ca. 4 cm heruntergelassen waren. Aus dem entsprechenden Bericht geht sodann hervor, dass eine reale Gefährdung bereits ab 38°C beginnt. Feststeht, dass sich die Hündin am 13. Juli 2020 bei einer Aussentemperatur von 26°C und 5-10 cm weit geöffneten Autoscheiben während rund 20 Minuten im Fahrzeuginnern befun- den hatte, bevor der Beschuldigte erstmals zurückgekehrt ist und die Heckklappe geöffnet hat. Damit bestand durchaus die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohlergehens des Hundes. Daran vermögen der zuvor durchgeführte Spaziergang und die offen gelassenen Scheiben nichts zu ändern. Der Beschuldigte sah sein Fehlverhalten denn auch ein und räumte ein, das Fahrzeug besser in der Tiefgara- ge geparkt zu haben. Bei dieser Ausgangslage kann keine Einstellung erfolgen, da eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch, zumal auch eine fahrlässige Tatbegehung möglich ist. Eine Ver- fahrenseinstellung erweist sich strafprozessual als unzulässig. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Entschädi- gungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfah- ren beteiligt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 15. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8