10 de Delikt und das damit einhergehende hohe Kollusionsinteresse sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf abstreitet, zu bejahen. Auch an der subjektiven Vernebelungsbereitschaft des Beschwerdeführers hat sich nichts geändert. Im Fall einer Haftentlassung müsste derzeit mit Beeinflussungsversuchen gerechnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr daher derzeit zu Recht bejaht.