6.2 Das Zwangsmassnahmengericht geht von Kollusionsgefahr aus, da der Beschwerdeführer nicht geständig sei und im vorliegenden Verfahren zwei weitere Personen beschuldigt würden. Zudem sei offenbar das Verfahren gegen weitere, unbekannte Täter eröffnet worden und es stünden zwei weitere delegierte Einvernahmen von Auskunftspersonen aus. Es bestünde die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer – im Falle einer Freilassung – mit den weiteren involvierten Personen abspreche und auf diese einwirke. Die Kollusionsgefahr sei damit gleichbleibend gegeben.