Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr. Trotz der Verwurzelung des Beschwerdeführers, welcher die Niederlassungsbewilligung C besitze, sei aufgrund der drohenden Strafe und der familiären Beziehungen zu Mazedonien und den USA weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass er sich dem Strafverfahren entziehe.