Täterschaft erfolgte, sondern der Beschwerdeführer diesen nur inszenierte, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Auch der dringende Tatverdacht wegen Wi- 8 derhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) liegt weiterhin vor.