4.6 Betreffend das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss BK 21 208 vom 7. Mai 2021 E. 3.9, ferner auch die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht rügt. Es bestehen mit der Fallrichtung des eingeschlagenen Glases gegen aussen, dem (zu) kleinen Loch im Glas und der DNA des Beschwerdeführers auf der Glasbruchkante mehrere Hinweise dafür, dass am 29./30. November 2015 kein Einbruchdiebstahl durch unbekannte