am Wohnort der Familie aufzusuchen und dort in Anwesenheit ihrer Familie hinzurichten. Bereits die äusseren Tatumstände legen daher die Möglichkeit nahe, dass die einzelnen Beteiligten gestützt auf den gemeinsam beschlossenen und später arbeitsteilig umgesetzten Tatplan mit besonderer Skrupellosigkeit handelten. Eine abschliessende Würdigung bzw. Abgrenzung zur Tötung obliegt jedoch dem urteilenden Sachgericht.