während dessen Festhaltung: Du musst weinen für deinen Sohn. (Anzeige vom 28. September 1999 in Haftakten ARR 21 19). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tötung von F.________ nur um den – einen gemeinsam getroffenen Tatentschluss sprengenden – Exzess eines Mittäters im Rahmen eines ursprünglich geplanten Raubes handelte. Vielmehr sprechen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten von Beginn weg gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, F.________ und E.________. am Wohnort der Familie aufzusuchen und dort in Anwesenheit ihrer Familie hinzurichten.