Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen namentlich Habgier, etwa bei Raubmord oder Auftragsmord, Rachemotive oder auch politische Beweggründe. Als Anhaltspunkt für ausserordentliche Grausamkeit kann ferner die Tötung vor den Augen von Familiengehörigen gelten (vgl. zum Ganzen SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. und N 21 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).