4. 4.1 Massgeblich ist somit vorliegend, ob mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Mord an F.________ und der Beteiligung ([Mit-]täterschaft oder Teilnahme) des Beschwerdeführers daran auszugehen ist. 4.2 Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen namentlich Habgier, etwa bei Raubmord oder Auftragsmord, Rachemotive oder auch politische Beweggründe.