Es ist nicht erforderlich, dass die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet wurde, sondern es genügte, dass sie nach aussen in Erscheinung trat (vgl. zum Ganzen BGE 115 IV 97). Aus den Akten geht hervor, dass ab dem Jahr 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Ermittlungshandlungen vorgenommen bzw. in Bezug auf ihn im Zusammenhang mit dem Verdacht des Mordes Verfügungen erlassen wurden, welche gegen aussen in Er- 6 scheinung traten, womit die damalige 20-jährige Verjährungsfrist unterbrochen wurde.