Die damalige 20-jährige Verjährungsfrist wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen (Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet wurde, sondern es genügte, dass sie nach aussen in Erscheinung trat (vgl. zum Ganzen BGE 115 IV 97).