ACKERMANN/VOGLER /BAUMANN/EGLI, in: Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 343 f.). Auch nach altem StGB (Stand: 1. Januar 1999) wäre Mord als einziges Delikt nicht verjährt. Die damalige 20-jährige Verjährungsfrist wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen (Art.