197 StPO). 3.8 Vorliegend sind seit der Tatbegehung 22 Jahre vergangen, weshalb die Strafverfolgung nach aktuellem Recht lediglich noch bezüglich Delikte in Frage kommt, welche eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB: 30 Jahre). Von den im Raum stehenden Straftaten trifft dies lediglich auf den Tatbestand des Mordes zu. Dies nachdem ein besonders schwerer Fall einer Geiselnahme bereits mangels Versterbens einer Geisel nicht in Betracht kommt (vgl. zur qualifizierten Geiselnahme ACKERMANN/VOGLER /BAUMANN/EGLI, in: Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 343 f.).