Prozesshindernisse sind im Haftverfahren einer summarischen Prüfung zugänglich. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.5; nicht publiziert in BGE 140 IV 28). In diesem Sinne sind unzweifelhaft zu beantwortende Rechtsfragen, welche einer Verurteilung ausschliessen, in die Prüfung des dringenden Tatverdachts miteinzubeziehen (vgl. diesbezüglich ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 197 StPO).