Zudem müsse das Sachgericht dies auch noch unter den qualifizierten Tötungstatbestand des Mordes subsumieren. Dies sei jedoch so gut wie ausgeschlossen, zumal weder objektive noch subjektive Beweismittel vorlägen, welche den Beschwerdeführer diesbezüglich belasteten. Die Beschwerdekammer habe im Beschwerdeverfahren BK 21 208 das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts nicht unter dem Aspekt geprüft, wonach aufgrund der aufgezeigten Besonderheit nur ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Mord ausreichend sei.