3.6 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es reiche in casu aufgrund der Besonderheit, dass aus verjährungstechnischen Gründen nur ein Schuldspruch wegen Mordes zu einer Verurteilung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24./25. Juni 1999 führen könne, gerade nicht aus, dass es gewisse Verdachtsmomente in Bezug auf die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort gäbe. Im jetzigen weit fortgeschrittenen Stadium der Voruntersuchung sei für die Verlängerung der Untersuchungshaft die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs wegen Mordes notwendig.